Da sein Hof jedoch mehr als 100 m vom geplanten Geflügelmaststall entfernt sei und kein direkter Sichtkontakt bestehe, könne nicht direkt darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch das geplante Bauvorhaben in seinen eigenen schützenswerten Interessen betroffen sei. Im angefochtenen Entscheid ist die Gemeinde allerdings auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Dies mit der Begründung, dass die Legitimation nicht abschliessend beurteilt werden könne.