c) Die Gemeinde Uetendorf stellt jedoch die materielle Beschwer des Beschwerdeführers in Frage. Sie beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2015, dass die Einsprache- beziehungsweise Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen sei. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer mit seinem Grundstück an das Baugrundstück angrenze. Da sein Hof jedoch mehr als 100 m vom geplanten Geflügelmaststall entfernt sei und kein direkter Sichtkontakt bestehe, könne nicht direkt darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch das geplante Bauvorhaben in seinen eigenen schützenswerten Interessen betroffen sei.