b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist daher formell beschwert, was unbestritten ist.