6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2015, die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 und die Gemeinde Uetendorf in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2015 beantragen alle die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.