5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 21. April 2015 Beschwerde bei der BVE ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 24. März 2015 und die Erteilung des Bauabschlags beziehungsweise die Anpassung der Baubewilligung mit zusätzlichen Auflagen beziehungsweise die Rückweisung an die Vorinstanz.