betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Uetendorf vom 24. März 2015 (944/12/044; Geflügelmaststall) und die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 14. Januar 2015 I. Sachverhalt 1. Am 4. April 2011 reichten die Beschwerdegegner eine Bauvoranfrage bei der Gemeinde Uetendorf für den Bau eines Pouletmaststalls auf Parzelle Uetendorf 2 Grundbuchblatt Nr. E.________ ein. Mit Entscheid der kommunalen Hochbau- und Planungskommission vom 5. Oktober 2011 wurde der Neubau eines Pouletmaststalls an diesem Standort abgelehnt.