Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG sowie Art. 11 GebV). Vorliegend sind jedoch die Kosten der OLK für die Erstellung des Berichts vom 14. August 2015 (Fr. 1'000.–) durch den Kanton zu tragen, da die ästhetischen Fragen für das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens letztlich nicht entscheidend waren. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Ostermundigen vom 24. März 2015 wird bestätigt.