a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Entscheidend ist in erster Linie die Verletzung der Grenz- und Strassenabstandsvorschriften und nicht die ästhetische Beurteilung. Auf den beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden. 26 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c 17 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV27).