Nach dem Gesagten verstösst die bereits ausgeführte Erweiterung gegen Grenzabstandsund Strassenabstandsvorschriften. Diese dienen nicht lediglich dem Interesse am Siedlungsschutz. Insbesondere geht es vorliegend auch darum, die Nachbarn vor Beeinträchtigungen (Einschränkung der Privatsphäre, Geräusche, Gerüche etc.) zu schützen. Die Wiederherstellung des vorherigen Zustands, also die Rückversetzung der Stützmauern an den vorherigen Ort und die entsprechende Abtragung des aufgeschütteten Terrains, ist zur Verfolgung dieser Ziele geeignet. Eine weniger weitgehende Massnahme, die dazu ebenso dienlich wäre, ist nicht ersichtlich.