c) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist die Anordnung der Wiederherstellung unverhältnismässig. Die Erweiterung der Terrainaufschüttung um 55 m3 beeinträchtige den Siedlungsschutz nicht bzw. eine allfällige Beeinträchtigung desselben werde mit einem Rückbau nicht gemindert.