Auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann nur verzichtet werden, wenn diese unverhältnismässig wäre. Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Wiederherstellungsmassnahme geeignet ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, dieses nicht mit einer weniger weit gehende Massnahme erreicht werden kann (Erforderlichkeit) und die Wiederherstellung dem Pflichtigen zugemutet werden kann, seine Belastung also in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht.26