Ihnen war bewusst, dass bereits die im Jahr 2004 erstellte Anlage nicht der erteilten Baubewilligung entsprach. Sie konnten daher nicht gutglƤubig annehmen, dass eine Erweiterung dieser Anlage bewilligungsfrei sei. 24 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 25 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a 16