b) Die gesetzliche Grundlage ist mit Art. 46 BauG vorhanden. Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.25 Dies trifft auch vorliegend zu. Die Beschwerdeführenden hätten bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen müssen, dass die Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung erfolgte. Ihnen war bewusst, dass bereits die im Jahr 2004 erstellte Anlage nicht der erteilten Baubewilligung entsprach.