a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Gemeinde den Bauabschlag zu Recht erteilt hat. Da das Bauvorhaben bereits weitgehend ausgeführt wurde, ist nach Art. 46 Abs. 2 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. Die Wiederherstellungsverfügung stellt einen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsfreiheit dar und ist deshalb nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und nicht Treu und Glauben widerspricht.24