Aus diesen lässt sich daher kein Gleichbehandlungsanspruch ableiten. Es gibt ausserdem keinerlei Hinweise darauf, dass die Gemeinde in anderen Fällen Terrainveränderungen bewilligt hat, welche die Grenzabstands- und Strassenabstandsvorschriften verletzen. Die Rüge der Ungleichbehandlung erweist sich damit als unbegründet. 9. Wiederherstellung