hielten in ihren Dimensionen Mass und respektierten damit die Gesamtproportionen des zugehörigen Gartens. Die Pool-Terrasse der Beschwerdeführenden beurteilt die OLK dagegen als ortsfremdes Gestaltungselement. Sie weist darauf hin, dass diese nahezu die gesamte vorgelagerte Gartenzone belegt, womit eine grosse Fläche durchwegs auf 1,20 m angehoben wird. Die Pool-Terrasse der Beschwerdeführenden unterscheidet sich demnach in wesentlichen Sachverhaltselementen – namentlich in der Dimensionierung – von anderen Terrainveränderungen im selben Siedlungsschutzgebiet. Aus diesen lässt sich daher kein Gleichbehandlungsanspruch ableiten.