c) Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde mit dem angefochtenen Entscheid von einer ständigen Praxis abweicht. Zwar zeigt die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte Fotografie einen (an ein Hauptgebäude angebauten) erhöhten, mit Stützmauern versehenen Sitzplatz. Bereits aus der Fotografie wird jedoch ersichtlich, dass dieser deutlich bescheidener dimensioniert ist als die Pool- Terrasse im Garten der Beschwerdeführenden, die mit den im Streit stehenden Erweiterungen noch vergrössert wurde.