a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden verstösst der angefochtene Entscheid gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Im Siedlungsschutzgebiet seien andere Bauvorhaben mit Terrainaufschüttungen bewilligt worden. Die Beschwerdeführenden legen dazu eine Fotografie ins Recht, welche eine Liegenschaft im selben Siedlungsschutzgebiet zeige.