Aus der Duldung der Aufschüttung im Jahr 2004 seitens der Gemeinde konnten die Beschwerdeführenden nach Treu und Glauben nicht ableiten, dass auch weitere Aufschüttungen rechtmässig seien. Das vergangene Verhalten der Gemeinde weckte insbesondere auch keine berechtigten Erwartungen hinsichtlich der Unterschreitung von Grenz- und Strassenabständen. Es fehlt somit an einer Vertrauensgrundlage; die Rüge erweist sich als unbegründet. 8. Rechtsgleichheit 21Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, S. 140 ff. 14