c) Die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung aus dem Jahr 2003 sah keine Aufschüttung vor. Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen, erfolgte die Aufschüttung im Sommer 2004 (und deren Duldung durch die Gemeinde), weil bei den Aushubarbeiten für das Schwimmbecken eine vorher nicht bekannte unterirdische Leitung zum Vorschein kam. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass vergleichbare Gründe eine Erweiterung der Aufschüttung notwendig machen. Aus der Duldung der Aufschüttung im Jahr 2004 seitens der Gemeinde konnten die Beschwerdeführenden nach Treu und Glauben nicht ableiten, dass auch weitere Aufschüttungen rechtmässig seien.