7. Vertrauensgrundsatz a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Terrainaufschüttung im Sommer 2004 sei in Absprache mit der Baubewilligungsbehörde erfolgt und weder unter dem Titel des Siedlungsschutzes noch sonst wie beanstandet oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen worden. Die Beschwerdeführenden hätten nach dem Grundsatz des 19 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N 3 20 Art. 28 Abs. 1 Bst. b BauG 13 Vertrauensschutzes darauf vertrauen dürfen, dass die viel kleinere Aufschüttung, die jetzt zur Diskussion stehe, unproblematisch sei.