Auch wenn die negative Wirkung auf das Siedlungsbild bereits mit Erstellung der ursprünglichen Pool-Terrasse eintrat, besteht doch ein öffentliches Interesse daran, dass das ortsfremde Gestaltungselement nicht noch vergrössert wird. Hinzu kommt, dass auch im Bereich der Erweiterung zur Strasse hin der Grenzabstand zum Nachbargrundstück unterschritten wird und somit auch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für den Bauentscheid durfte und musste die Gemeinde diese Aspekte in die Beurteilung der Ausnahmebewilligung einfliessen lassen. Sie kam zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nicht erfüllt sind.