Ein genügendes Interesse liegt vor, wenn die Einhaltung der Vorschrift zu einer für die Bauherrschaft unzweckmässigen Lösung führen würde und damit angesichts des unbedeutenden Vorhabens als übertriebene Strenge erschiene.19 Die Ausnahmebewilligung wird zudem nur gewährt, wenn das Bauvorhaben weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt.20