e) Ein formelles Ausnahmegesuch wurde nicht gestellt. Auch Ausnahmen nach Art. 28 BauG setzen voraus, dass das entsprechende Ausnahmegesuch begründet wird. Zwar erfordert eine Ausnahme nach Art. 28 BauG keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG bzw. Art. 81 Abs. 1 SG. Die Ausnahmebewilligung setzt jedoch voraus, dass die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweist. Ein genügendes Interesse liegt vor, wenn die Einhaltung der Vorschrift zu einer für die Bauherrschaft unzweckmässigen Lösung führen würde und damit angesichts des unbedeutenden Vorhabens als übertriebene Strenge erschiene.19