Sie ist an die Anträge der Fachstellen in den Amts- und Fachberichten nicht gebunden. Diese beurteilen das Bauvorhaben unter einem bestimmten Aspekt (bspw. Verkehrssicherheit), während die Baubewilligungsbehörde als Leitbehörde die Gesamtverantwortung für den Bauentscheid trägt. 15 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 2a 16 Art. 2a Abs. 1 BauG 17 Art. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Bst. a Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 18 Art. 4 Abs. 1 KoG 12