d) Die Gemeinde Ostermundigen ist eine grosse Gemeinde im Sinne von Art. 33 Abs. 1 BauG. Sie verfügt über die volle Baubewilligungskompetenz. Soweit im Baubewilligungsverfahren andere Bewilligungen einzuholen sind, richtet sich das Verfahren nach dem Koordinationsgesetz.16 Nach diesem holt die Baubewilligungsbehörde als Leitbehörde die nötigen Amtsberichte mit Anträgen ein.17 Sie fasst die nötigen Entscheide in einem Gesamtentscheid zusammen.18 Dabei würdigt sie das Ergebnis des Beweisverfahrens frei. Sie ist an die Anträge der Fachstellen in den Amts- und Fachberichten nicht gebunden.