c) Die Gemeinde erwog, die Terrainaufschüttung zur Strasse hin beeinträchtige die Wirkung des Strassenraumes erheblich. Die Terraingestaltung sei nicht ortsüblich und nehme keine Rücksicht auf die im Siedlungsschutzgebiet geforderte Erhaltung und Ergänzung der Bauweise. Das Bauvorhaben beeinträchtige damit die öffentlichen Interessen massiv, weshalb die Ausnahmebewilligung nicht gewährt werden könne. In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2015 ergänzt die Gemeinde, die Baubewilligungsbehörde hole zwecks Entscheidfindung zu einem Baugesuch Amts- und Fachberichte ein.