Letztlich ist jedoch nicht entscheidend, ob von einer Kleinbaute auszugehen ist oder nicht. Wie zu zeigen sein wird, sind die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG nicht gegeben. Umso weniger könnte eine Ausnahme nach Art. 81 Abs. 1 SG gewährt werden.