Nachteil für diese Nutzung vorschriftskonform gestaltet werden können.15 Die Gemeinde ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass diese Voraussetzungen gegeben seien und somit eine Kleinbaute vorliege. Dies trifft zu, sofern man die im Streit stehenden Erweiterungen aus dem Jahr 2014 separat von der vorbestehenden Anlage betrachtet. Dies rechtfertigt sich hier, da die Erweiterungen von der vorbestehenden Anlage wieder entfernt werden können, ohne diese technisch oder funktionell wesentlich zu beeinträchtigen. Letztlich ist jedoch nicht entscheidend, ob von einer Kleinbaute auszugehen ist oder nicht.