b) Die Baubewilligungsbehörde kann die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in der Bauverbotszone bewilligen, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 2 SG12 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b BauG).