a) Zur Strasse hin soll die Pool-Terrasse um 0,70 m erweitert werden, so dass der Abstand zur Strasse noch 1,60 m beträgt. Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid, vorliegend werde der massgebende Strassenabstand durch die Baulinie definiert. Das Bauvorhaben überschreite diese und rage in den Strassenabstand. Das Bauvorhaben bedürfe deshalb einer Ausnahmebewilligung. Dies bestreiten die Beschwerdeführenden nicht. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden verneint jedoch die Gemeinde zu Unrecht, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes gegeben sind. Die Kommission Tiefbau und Betriebe der Gemeinde