c) Laut den Plänen soll die neue Stützmauer mit der erweiterten Terrainaufschüttung auf der Nordwestseite der Parzelle der Beschwerdeführenden, d.h. zur Grenze mit der Nachbarparzelle hin, in einer Höhe von 1,20 m und mit einem Grenzabstand von 0,50 m errichtet werden. Der vorgeschriebene Grenzabstand von 5 m wird damit deutlich unterschritten. Die Voraussetzungen einer Unterschreitung des Grenzabstandes (Art. 41 GBR) liegen nicht vor. Das Bauvorhaben verletzt somit die kommunalen Grenzabstandsvorschriften und kann aus diesem Grund nicht bewilligt werden. 6. Erweiterung der Pool-Terrasse zur Strasse hin