Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere übersteigt die Grundfläche der Pool-Terrasse die in Art. 36 Abs. 1 und 2 GBR definierten Masse für An- und Nebenbauten (25 m2 Grundfläche für bewohnte An- und Nebenbauten und 40 m2 für unbewohnte An- und Nebenbauten) bei weitem. Es liegt demnach keine An- oder Nebenbaute im Sinne des Gemeindebaureglements vor. Für die baubewilligungspflichtige Terrainveränderung gilt demnach der allgemeine Grenzabstand von 5 m gemäss Art. 86 Abs. 1 GBR. 11 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 8 10