b) Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone 1 (W1). Das Gemeindebaureglement sieht für die Wohnzone 1 einen minimalen Grenzabstand von 5 m vor (Art. 86 Abs. 1 GBR). Dieser muss bei allen Bauten eingehalten werden, die nicht unterirdisch sind (Art. 34 GBR). Abweichende Grenzabstände gelten nach Art. 36 GBR für An- und Nebenbauten, sofern die dort definierte Grundfläche nicht überschritten wird oder – bei unbewohnten An- und Nebenbauten – der Nachbar schriftlich zustimmt oder an ein an der Grenze stehendes Nebengebäude des Nachbarn angebaut werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.