Dieser liegt darin, die Nachbarschaft vor Beeinträchtigungen (Schattenwurf, Einschränkung der Privatsphäre, Geräusche, Gerüche etc.) zu schützen und öffentliche Interessen (Ortsbild bzw. Ästhetik, Gesundheits- und Feuerpolizei) zu wahren.11 Für diese Schutzinteressen spielt es keine Rolle, ob eine Anlage in einem Mal gesamthaft erstellt wird oder ob sie zunächst kleiner dimensioniert wurde und später eine Erweiterung erfährt. Entsprechend ist die Reihenfolge der realisierten Baumassnahmen vorliegend nicht massgebend; ebenso wenig die Zeitdauer, die zwischen diesen verstrichen ist.