Wenn ein Bauvorhaben nicht zur Realisierung einer separaten Baute oder Anlage dient, sondern zur Ergänzung einer bestehenden, so ist daher bezüglich der Grenzabstände die gesamte Baute oder Anlage massgebend und nicht bloss die Ergänzung. Andernfalls würden die Grenzabstandsvorschriften ihres Zwecks beraubt. Dieser liegt darin, die Nachbarschaft vor Beeinträchtigungen (Schattenwurf, Einschränkung der Privatsphäre, Geräusche, Gerüche etc.) zu schützen und öffentliche Interessen (Ortsbild bzw. Ästhetik, Gesundheits- und Feuerpolizei) zu wahren.11