Die Baubewilligungspflicht ist demnach zu bejahen. Sie ergäbe sich, wie die Beschwerdeführenden zutreffend anmerken, ohnehin aus Art. 7 Abs. 2 BewD, da die Bauparzelle in einem Siedlungsschutzgebiet liegt. 5. Erweiterung der Pool-Terrasse zur Nachbarparzelle hin a) Auch für die Bestimmung des massgeblichen Grenzabstands ist die Anlage als Gesamtheit zu betrachten. Die zeitliche Staffelung einzelner Elemente eines Bauvorhabens kann nicht bewirken, dass das Bauvorhaben nie als Ganzes, sondern jeweils lediglich Einzelteile davon beurteilt werden. Ansonsten könnten Bauvorschriften umgangen werden,