Wenn eine Terrainveränderung wie vorliegend in zeitlich versetzten Etappen erfolgt, sind die Wirkungen auf den Raum und die Umwelt dieselben, wie wenn die Gesamtanlage in einer Etappe erstellt worden wäre. Nach Sinn und Zweck der baurechtlichen Vorschriften dürfen die einzelnen Etappen nicht ohne Zusammenhang mit der Gesamtanlage beurteilt werden, deren Teil sie bilden. Vielmehr müssen Erweiterungen anhand der resultierenden Gesamtsituation beurteilt werden.