b) Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.6 Die Baubewilligungspflicht gilt auch für wesentliche Terrainveränderungen.7 Terrainveränderungen gelten als wesentlich und damit baubewilligungspflichtig, wenn sie mehr als 100 m3 Inhalt umfassen.8