Es enthält keine zusätzlichen Entscheidgründe. Die Begründungspflicht ist demnach – unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der Erwägungen – nicht verletzt; die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 4. Baubewilligungspflicht a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Gemeinde zu Unrecht berücksichtigt, dass die Terrainaufschüttung gemäss dem streitigen Bauvorhaben zusammen mit der bereits im Jahr 2004 erfolgten Aufschüttung weit mehr als 100 m3 umfasse. Die damalige Aufschüttung sei rechtmässig erfolgt. Im vorliegenden Verfahren sei nur die 55 m3 umfassende Erweiterung aus dem Jahr 2014 zu berücksichtigen.