d) Den Erwägungen im angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass das Bauvorhaben die Anforderungen an das Bauen im Siedlungsschutzgebiet aus ästhetischen Gründen nicht erfüllt. Den Beschwerdeführenden war demnach bekannt, auf welche Überlegungen die Gemeinde ihren abschlägigen Entscheid stützte. Die Begründung des angefochtenen Entscheids umfasste die wesentlichen Gesichtspunkte und ermöglichte den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung. Das Protokoll der Sitzung der Hochbaukommission vom 18. März 2015 findet sich in den Vorakten, pagina 44. Es enthält keine zusätzlichen Entscheidgründe.