Als Schutzzweck des Siedlungsschutzgebiets nennen sie u.a. die Erhaltung der Erkennbarkeit des ursprünglichen Bebauungsmusters und der dafür massgebenden Elemente; zu letzteren zählt gemäss Ziff. 31 auch der Zusammenhang der Aussenräume zwischen den Bauzeilen. In Ziff. 52 Bst. e wird festgehalten, dass ausserhalb der Bautiefe nur baubewilligungsfreie Bauten sowie offene Unterstände zugelassen sein sollen. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass ihnen diese Handlungsanweisungen bekannt gegeben worden waren. 3 Art. 52 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)