c) Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit dem Ausnahmegesuch (Bauen in der Bauverbotszone), mit der vom Einsprecher geltend gemachten Beeinträchtigung von dessen Liegenschaft sowie mit dem Verhältnis zur vorbestehenden Situation, dass die mit dem Bauvorhaben erreichte Terraingestaltung nicht ortsüblich sei und keine Rücksicht nehme auf die im Siedlungsschutzgebiet erforderliche Erhaltung und Ergänzung der Bauweise. Zudem wies sie auf die erwähnten Handlungsanweisungen hin.