a) Die Beschwerdeführenden rügen, im angefochtenen Entscheid werde unzulänglich begründet, weshalb das Bauvorhaben gegen den Siedlungsschutz verstosse. Die Gemeinde verweise auf ihre Praxis, welche den Beschwerdeführenden jedoch nicht bekannt sei. Auch der Hinweis auf die "Handlungsanweisungen für die Behandlung von Bauvorhaben in den Siedlungsschutzgebieten" vom 22. Januar 2001 genüge nicht zur Begründung. Weiter fehle in den Akten das Protokoll der Sitzung der Hochbaukommission vom 18. März 2015, worin angeblich der Bauabschlag und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beschlossen worden sei.