Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehört die ursprüngliche Erstellung aus dem Jahr 2004 nicht zum Streitgegenstand, sondern einzig die bereits weitgehend ausgeführte Erweiterung gemäss Baugesuch vom 5. August 2014. Zu überprüfen ist folglich lediglich deren Rechtmässigkeit und im abschlägigen Fall die Anordnung der Wiederherstellung des Zustands, wie er vor der Erweiterung aus dem Jahr 2014 bestand. Hinsichtlich der Frage, was für die Bewilligungspflicht des streitigen Bauvorhabens und den massgebenden Grenzabstand gilt, vgl. Ziff. 4 und 5 hiernach. 3. Rechtliches Gehör