c) Nach Ansicht der Gemeinde gilt die im Jahr 2004 vorgenommene Erstellung des Swimmingpools mit Terrainaufschüttung und Stützmauern als "rechtmässig ausgeführt", obwohl sie mit der entsprechenden Baubewilligung aus dem Jahr 2003 – welche eine ebenerdige Erstellung des Swimmingpools vorsah – nicht übereinstimmt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehört die ursprüngliche Erstellung aus dem Jahr 2004 nicht zum Streitgegenstand, sondern einzig die bereits weitgehend ausgeführte Erweiterung gemäss Baugesuch vom 5. August 2014.