b) Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung. Sinngemäss führen sie in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2015 aus, die im Sommer 2004 realisierte Erstellung des Swimmingpools mit Terrainaufschüttung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und dürfe daher hinsichtlich der Baubewilligungspflicht und des massgebenden Grenzabstands nicht berücksichtigt werden.