a) Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Gemeinde Ostermundigen vom 24. März 2015. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand.