Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 und Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des Bauabschlags und der Wiederherstellungsverfügung durch den angefochtenen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand