9. Mit Verfügung vom 22. September 2015 gewährte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör in Bezug auf die Frage, ob mit dem Bauvorhaben der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten wird. Die Gemeinde Ostermundigen hielt mit Stellungnahme vom 12. November 2015 an ihren Anträgen und am angefochtenen Entscheid fest, ohne sich zur Frage des Grenzabstands zu äussern. Die Beschwerdeführenden teilten mit Stellungnahme vom 16. November 2015 mit, dass sie an den Rechtsbegehren der Beschwerde festhalten. Auf ihre Ausführungen wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen